Datenschutz leitet sich aus dem Grundrecht aus informationelle Selbstbestimmung ab. Dieses ergibt sich Art.2 Abs.1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art 1 Abs.1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde). Volkszählungsurteil vom 15.12.1983:
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden. [...]
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG – Versammlungsfreiheit; Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit) verzichten.“
- Dieses Recht kann nur ausgeübt werden, wenn einzelne wissen, was
bei welchen Stellen in welchem Umfang über sie gespeichert ist.
- Es besagt, daß jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden
kann, ob er personenbezogene (Einzelangaben über persönliche
und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person – nach § 3 I Bundesdatenschutzgesetz) Daten preisgibt.
- Rechtlich darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt werden, jedoch darf diese Beschränkung nur so weit gehen, als es zum
Schutz öffentlicher Interessen notwendig ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit)
und der Bürger muss die Vorraussetzungen und den Umfang der Beschränkungen
klar erkennen können (Gebot der Normenklarheit).
- Zweck: die für eine demokratische Gesellschaft unerläßliche
Kommunikation zu ermöglichen, indem ein Umgang mit personenbezogenen
Daten ohne Beteiligung des Betroffenen verhindert und damit dessen Handlungsfähigkeit
gesichert wird.
- Dies verlangt die sogenannte „informationelle Gewaltenteilung“, also
Unterbindung von nicht genehmigten Datenflüssen zwischen Stellen mit
unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen.
- Aktuelles Problem: Daten sind technisch gesehen unbegrenzt speicherbar
und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle
abrufbar. Durch den Aufbau von Informationssystemen aus verschiedenen Datensammlungen
ist es möglich, teilweise oder weitgehend ein Persönlichkeitsbild
zusammenzufügen. Dabei kann der Betroffene die Richtigkeit und Verwendung
kaum kontrollieren.
- Aus diesem Grund bedarf es mehr organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, um einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenzuwirken.
Einige Texte zum Recht auf Informationelle Selbstbestimmung:
http://www.cs.uni-magdeburg.de/~sschimke/informationelle_selbstbestimmung.html
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/volkszaehlung.htm
http://www.user.tu-berlin.de/sebinefg/InfSBest.htm
http://www.lfd.nrw.de/infostand/info_2_5.html
http://www-public.rz.uni-duesseldorf.de/~kehr/inhalt.htm